Art. 27 RecO

Gegenstand

1 Der Personalverleih umfasst die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe.
2 Temporärarbeit liegt vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einen einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind.
3 Leiharbeit liegt vor, wenn:
  1. a. der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hauptsächlich im Überlassen des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe liegt und b. die Dauer des Arbeitsvertrages von einzelnen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist.
4 Gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe liegt vor, wenn:
  1. a. der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darin liegt, dass der Arbeitnehmer hauptsächlich unter der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers arbeitet;
  2. b. der Arbeitnehmer nur ausnahmsweise einem Einsatzbetrieb überlassen wird; und c. die Dauer des Arbeitsvertrages von allfälligen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Tätigkeitsbereich der SUVA; Betriebe für Leiharbeit
    · 04/12/2011 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 02/11/2013 · 3 citations de Summary
  • Abänderung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge
    ZB.2023.64
    · 02/13/2024 · 1 citations de
  • Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung sowie zum grenzüberschreitenden Personalverleih
    · 12/23/2021 · 1 citations de Summary

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