Art. 8 RecO

Betriebliche Voraussetzungen

1 Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber:
  1. a. in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder b. infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen.
2 Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber:
  1. a. Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben;
  2. b. Heiratsvermittlungsinstituten;
  3. c. Kreditinstituten;
  4. d. Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten.
3 Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung sowie zum grenzüberschreitenden Personalverleih
    · 12/23/2021 · 1 citations de Summary
  • · 06/11/2020 · 1 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.