Art. 1 IDA
Ausweise
1 Alle Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart.
2 Ausweise im Sinne dieses Gesetzes dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.
3 Der Bundesrat bestimmt die Ausweisarten und regelt die Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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