Art. 7 AwG

Entzug

1 Ein Ausweis wird entzogen, wenn:
  1. a. die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
  2. b. eine eindeutige Identifizierung nicht mehr möglich ist;
  3. c. er falsche oder nicht amtliche Eintragungen enthält oder anderweitig abgeändert worden ist.
1bis Bei der Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 verfügt die zuständige Behörde gleichzeitig den Entzug von Ausweisen.
1ter Entzogene Ausweise sind der zuständigen ausstellenden Behörde innert 30 Tagen zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die entzogenen, aber nicht zurückgegebenen Ausweise als verloren und werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.
2 Ein Ausweis kann von der zuständigen Stelle des Bundes nach Rücksprache mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde entzogen oder für ungültig erklärt werden, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber sich im Ausland befindet und:
  1. a. in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;
  2. b. von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ausweise für Schweizer Staatsangehörige, Ungültigerklärung und Entzug
    · 15.01.2026 · 2 Zitierungen
  • · 06.06.2025 · 2 Zitierungen
  • 27.02.2025 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.