Art. 25 BankA
Voraussetzungen
1 Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:
- a. Schutzmassnahmen nach Artikel 26;
- b. ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28–32;
- c. die Konkursliquidation der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33–37g.
2 Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden.
3 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR ) sind auf Banken nicht anwendbar.
4 Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden.
Leading decisions 4
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1Bankenkonkursrechtliche Liquidation einer Genossenschaft, die eine Buchungszentrale betreibt (Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff15 citations
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2Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft3 citations
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3Zulässigkeit der Herausgabe von Bankkundendaten der UBS an die amerikanischen Behörden durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Februar 20093 citations
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4Begriff des Geschädigten0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Bankruptcy proceedings9 citations
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Bankruptcy proceedings4 citations
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Unerlaubter Effektenhandel/Konkurseröffnung3 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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