Art. 32 BankA
Geltendmachung von Ansprüchen
1 Sobald die FINMA den Sanierungsplan genehmigt hat, ist die Bank zur Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285–292 SchKG befugt.
2 Schliesst der Sanierungsplan für die Bank die Anfechtung von Rechtsgeschäften nach Abs. 1 aus, so ist dazu jeder Gläubiger in dem Umfang berechtigt, in dem der Sanierungsplan in seine Rechte eingreift.
2bis Die Anfechtung nach den Artikeln 285–292 SchKG ist ausgeschlossen gegen Rechtshandlungen in Ausführung eines von der FINMA genehmigten Sanierungsplans.
3 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 SchKG ist anstelle der Konkurseröffnung der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans. Hat die FINMA vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Abs. 1 Buchstaben e–h verfügt, so ist der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung massgebend.
3bis Das Anfechtungsrecht verjährt drei Jahre nach der Genehmigung des Sanierungsplans.
4 Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 39 gelten die Absätze 1–2bis sinngemäss.
Leading decisions 4
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1Bankenstundung (Art. 29ff2 citations
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2Bankenstundung im Sinne von Art. 29 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen. 1. Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts zur Beurteilung des Entscheides des Stundungsgerichts;…0 citations
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3Konkursaufschub (Art. 725 Abs. 4 OR)0 citations
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4Eröffnung des Konkurses über eine Bank (Art. 36 BankG, 55 Abs. 2 VV). 1. Die Frist zur Weiterziehung des kantonalen Konkurserkenntnisses läuft von der Zustellung des mit Begründung versehenen Entscheides an (Art. 19 Sch…0 citations
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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