Art. 33 BankA
Anordnung der Konkursliquidation und Ernennung der Konkursliquidatoren
1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2 Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3 Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Aufsichtsrechtliche Liquidation eines überschuldeten Finanzintermediärs, der bewilligungslos Publikumsgelder entgegengenommen hat73 citations
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2Bankenkonkursrechtliche Liquidation einer Genossenschaft, die eine Buchungszentrale betreibt (Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff50 citations
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3Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation zweier Firmen, die im Rahmen einer Gruppe finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtigen Aktivitäten nachgegangen sind32 citations
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4Sie hat in diesem Verfahren keine Parteistellung (E. 4.1 und 4.2)11 citations
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5Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft5 citations
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6Begriff des Geschädigten2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Bankruptcy proceedings19 citations
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Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen / Konkurseröffnung bzw. Liquidation16 citations
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Entgegennahme von Publikumseinlagen / Konkurseröffnung / Werbeverbot13 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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