Art. 17 BauAV
Schutz vor einstürzenden Bauteilen und herabfallenden Gegenständen und Materialien
Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind Massnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch einstürzende Bauteile oder herabfallende, herabgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen31.01.2020 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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