Art. 63 BBG
Titelanmassung
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. einen geschützten Titel führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen zu haben;
- b. einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er oder sie habe die entsprechende Prüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen.
2 Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben vorbehalten.
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.
Zu diesem Artikel wurde kein Urteil gefunden.