Art. 6 EPDO
Abwägung der Interessen
1 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Artikel 11 Abs. 1 BehiG vorliegt, muss in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden:
- a. die Zahl der Personen, welche die Baute oder die Anlage benutzen oder die Dienstleistung in Anspruch nehmen;
- b. die Bedeutung der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung für die Menschen mit Behinderungen;
- c. der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung.
2 Sind die Interessen der Behinderten gegen die Interessen des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege abzuwägen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BehiG), so sind zusätzlich zu berücksichtigen:
- a. die Bedeutung der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; und b. das Ausmass, in dem die verlangten Anpassungen: 1. die Umwelt beeinträchtigen; 2. die Bausubstanz, die Struktur und das Erscheinungsbild der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtigen.
Leading decisions 1
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1Bestellung und Bezahlung einer Assistenz für Menschen mit Behinderungen in der Aus- und Weiterbildung0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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3 citations
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2 citations
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