Art. 19a NarcA

1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft.
2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3. Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4. Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs gelten sinngemäss.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Wahl der Sanktionsart
    · 03/17/2008 · 278 citations Summary
  2. 2
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bandenmässiger Tatbegehung
    · 03/06/1998 · 127 citations Summary
  3. 3
    · 09/21/1983 · 116 citations Summary
  4. 4
    · 06/02/1992 · 86 citations Summary
  5. 5
    Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS)
    · 03/10/2021 · 77 citations Summary
  6. 6
    · 09/02/1986 · 57 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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