Art. 1 NarcLO-FDHA

Kontrollierte Substanzen

1 Kontrollierte Substanzen sind Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Artikel 2a und Artikel 7 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG).
2 Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach den Artikeln 2a und 7 BetmG sind:
  1. a. die in den Verzeichnissen in den Anhängen 1–6 aufgeführten Stoffe;
  2. b. die Salze, Ester, Ether, Carbamate und Stereoisomere der Stoffe nach Bst. a;
  3. c. die Salze, Ester, Ether und Carbamate der Stereoisomere nach Bst. b;
  4. d. Präparate, die Stoffe nach den Buchstaben a–c enthalten.
3 Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Artikel 2a BetmG sind:
  1. a. die in den Verzeichnissen in den Anhängen 7 und 8 aufgeführten Stoffe;
  2. b. die Salze und Stereoisomere der Vorläuferstoffe im Anhang 7;
  3. c. die Salze der Stereoisomere nach Bst. b;
  4. d. Mischungen, die Substanzen nach den Buchstaben a–c enthalten.
4 Wird eine in einem Anhang aufgeführte Substanz ganz oder teilweise von Kontrollmassnahmen ausgenommen (Art. 3 Abs. 2 BetmG), so gilt die Ausnahme auch für ihre Verbindungen. Die Ausnahme gilt auch für Präparate, die diese Substanz enthalten, sofern sie keine weiteren kontrollierten Substanzen enthalten.
5 Die kontrollierten Substanzen werden mit den in den internationalen Übereinkommen verwendeten Bezeichnungen aufgeführt.

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