Art. 5 BG-KKE
Rückführung und Kindeswohl
Die Rückführung bringt das Kind insbesondere dann in eine unzumutbare Lage nach Artikel 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ, wenn:
- a. die Unterbringung bei dem das Gesuch stellenden Elternteil offensichtlich nicht dem Wohl des Kindes entspricht;
- b. der entführende Elternteil unter Würdigung der gesamten Umstände nicht in der Lage ist oder es ihm offensichtlich nicht zugemutet werden kann, das Kind im Staat zu betreuen, in dem es unmittelbar vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; und c. die Unterbringung bei Drittpersonen offensichtlich nicht dem Wohl des Kindes entspricht.
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