Art. 32 RLRA
Abzug für Realersatz
1 Erwirbt der Erbe in der Schweiz Ersatzgrundstücke, um darauf sein bisher betriebenes landwirtschaftliches Gewerbe weiterzuführen, oder erwirbt er als Ersatz für das veräusserte Gewerbe ein anderes landwirtschaftliches Gewerbe in der Schweiz, so darf er vom Veräusserungspreis den Erwerbspreis für einen ertragsmässig gleichwertigen Ersatz abziehen. Der dabei bezahlte Preis darf nicht übersetzt sein (Art. 66).
2 Ein Abzug ist nur dann zulässig, wenn der Kauf in den zwei Jahren vor oder nach der Veräusserung oder innerhalb fünf Jahren nach der Enteignung stattgefunden hat.
3 Der Gewinnanspruch der Miterben bleibt erhalten, wenn die restlichen Grundstücke oder die Ersatzgrundstücke veräussert werden.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung0 citations
-
20 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Ehescheidung (Güterrecht)1 citations
-
Vorkaufsrecht gemäss BGBB Verwaltungsgerichts1 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.