Art. 58 RLRA
Realteilungs- und Zerstückelungsverbot
1 Von landwirtschaftlichen Gewerben dürfen nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (Realteilungsverbot).
2 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 15 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen.
3 Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke dürfen zudem nicht in Miteigentumsanteile von weniger als einem Zwölftel aufgeteilt werden.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Geltungsbereich für Grundstücke mit gemischter Nutzung23 citations
-
2Zonenkonformität eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB. 1. Grundsätze für die Anerkennung der Zonenkonformität von Wohnraum in der Landwirtschaftszon…10 citations
-
3Landwirtschaftliches Gewerbe; Aufteilung des Miteigentums8 citations
-
4Begriff der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)6 citations
-
53 citations
-
6Art. 4 Abs. 2 und Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 3 und Art. 63) BGBB: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau 2003 (Jahressteuer)7 citations
-
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 20115 citations
-
BGBB; Verweigerung der Bewilligung einer Abparzellierung5 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.