Art. 57 BGerR
Grundsatz
1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung mit folgenden Mitteln:
- a. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Sammlung, BGE);
- b. Internet;
- c. öffentliche Auflage der Urteile;
- d. Mitteilungen an die Medien.
2 Es informiert die Medien in geeigneter Form über die laufenden Geschäfte und über besondere Ereignisse.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Epidemiengesetz, Verordnung [des Regierungsrats des Kantons Bern] über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie vom 4. November 20200 Zitierungen
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Persönlichkeitsverletzung (vorsorgliche Massnahmen)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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