Art. 57 BGerR

Grundsatz

1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung mit folgenden Mitteln:
  1. a. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Sammlung, BGE);
  2. b. Internet;
  3. c. öffentliche Auflage der Urteile;
  4. d. Mitteilungen an die Medien.
2 Es informiert die Medien in geeigneter Form über die laufenden Geschäfte und über besondere Ereignisse.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Epidemiengesetz, Verordnung [des Regierungsrats des Kantons Bern] über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie vom 4. November 2020
    · 23.11.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • Persönlichkeitsverletzung (vorsorgliche Massnahmen)
    · 21.09.2018 · 0 Zitierungen

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