Art. 10 FMLA
Einsicht in das Register
1 Einsicht in das Register erhalten:
- a. die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten;
- b. die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, vor denen die im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte auftreten;
- c. die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte;
- d. die Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf ihren Eintrag.
2 Jede Person hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt ist.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1AArt. 369 Abs. 7 StGB; Berücksichtigung von im kantonalen Anwaltsregister bereits gelöschten Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung von Sanktionen3 citations
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Löschung des Eintrags im Anwaltsregister0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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