Art. 10 FMLA

Einsicht in das Register

1 Einsicht in das Register erhalten:
  1. a. die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten;
  2. b. die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, vor denen die im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte auftreten;
  3. c. die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte;
  4. d. die Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf ihren Eintrag.
2 Jede Person hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt ist.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    AArt. 369 Abs. 7 StGB; Berücksichtigung von im kantonalen Anwaltsregister bereits gelöschten Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung von Sanktionen
    · 03/25/2024 · 3 citations Summary

Unpublished, but essential 1

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Löschung des Eintrags im Anwaltsregister
    · 07/22/2013 · 0 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

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