Art. 30 FMLA
Grundsätze
1 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA können sich, ohne dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Bst. b erfüllen, in ein kantonales Anwaltsregister eintragen lassen, wenn sie:
- a. eine Eignungsprüfung bestanden haben (Art. 31); oder b. während mindestens drei Jahren in der Liste der unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Anwältinnen und Anwälte eingetragen waren und nachweisen, dass sie: 1. während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren, oder 2. im schweizerischen Recht während eines kürzeren Zeitraums tätig waren und sich in einem Gespräch über ihre beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen haben (Art. 32).
2 Sie haben damit die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Eintragung ins kantonale Anwaltsregister, Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit2 citations
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2Eintragung von Anwältinnen und Anwälten in die EU/EFTA-Anwaltsliste0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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5 citations
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1 citations01/29/2004 · 1 citations de
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0 citations
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