Art. 5 FMLA
Kantonales Anwaltsregister
1 Jeder Kanton führt ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 erfüllen.
2 Das Register enthält folgende persönliche Daten:
- a. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit;
- b. eine Kopie des Anwaltspatents;
- c. die Bescheinigungen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt sind;
- d. die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros;
- e. die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.
3 Es wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte geführt.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Eintragung ins kantonale Anwaltsregister, Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit9 citations
-
2AArt. 369 Abs. 7 StGB; Berücksichtigung von im kantonalen Anwaltsregister bereits gelöschten Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung von Sanktionen1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
unentgeltliche Rechtspflege, Parteientschädigung (Regelung des persönlichen Verkehrs)4 citations
-
3 citations01/29/2004 · 3 citations de
-
Entzug des Anwaltspatents2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.