Art. 126 BGG
Vorsorgliche Massnahmen
Nach Eingang des Revisionsgesuchs kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4C.249/2006 (vom 13.11.06)5 Zitierungen
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3 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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