Art. 25 BGG

Verwaltung

1 Das Bundesgericht verwaltet sich selbst.
2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
3 Es führt eine eigene Rechnung.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Akteneinsicht
    13Y_2/2022
    · 20.12.2022 · 0 Zitierungen
  • · 21.09.2022 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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