Art. 25 BGG
Verwaltung
1 Das Bundesgericht verwaltet sich selbst.
2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
3 Es führt eine eigene Rechnung.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Akteneinsicht0 Zitierungen13Y_2/2022· 20.12.2022 · 0 Zitierungen
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Neueste BGer-Urteile
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