Art. 59 FSCA
Öffentlichkeit
1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
2 Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
3 Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Ausschluss der Medien von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung15 citations
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2Öffentlichkeitsprinzip bei einem Weiterzug eines Schiedsentscheids an das Bundesgericht2 citations
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3Amtshilfe für Einsicht eines Kantons in Akten eines kartellrechtlichen Sanktionsverfahrens: Voraussetzungen der Amtshilfe nach Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG; Zulässigkeit der Bekanntgabe der Daten nach Art. 19 Abs. 4 DSG2 citations
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4Abstrakte Normenkontrolle; Legitimation; schutzwürdiges Interesse; Anfechtungsobjekt; Beschwerdebegründung; Covid-19-Massnahmen; innerkantonale Zuständigkeit; Gewaltenteilung1 citations
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5Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren1 citations
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6Gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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11 citations05/18/2011 · 11 citations de
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7 citations
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Persönlichkeitsverletzung (vorsorgliche Massnahmen)3 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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