Art. 8 BGG
Unvereinbarkeit in der Person
1 Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
- a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
- b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
- c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
- d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
2 Die Regelung von Abs. 1 Bst. d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Zugang zu den Sitzungsprotokollen der Leitungsorgane des Bundesgerichts (Beziehung zwischen einem Bundesrichter und einer Bundesrichterin)1 Zitierungen13Y_2/2026· 03.09.2026 · 1 Zitierungen
-
Definitive Rechtsöffnung1 Zitierungen
-
Disziplinarverfahren0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.