Art. 8 BGG

Unvereinbarkeit in der Person

1 Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
  1. a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
  2. b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
  3. c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
  4. d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
2 Die Regelung von Abs. 1 Bst. d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Zugang zu den Sitzungsprotokollen der Leitungsorgane des Bundesgerichts (Beziehung zwischen einem Bundesrichter und einer Bundesrichterin)
    13Y_2/2026
    · 03.09.2026 · 1 Zitierungen
  • Definitive Rechtsöffnung
    · 27.09.2023 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Disziplinarverfahren
    · 24.01.2025 · 0 Zitierungen

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