Art. 27 GamblA

Konsultation

1 Zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Grossspiel handelt, konsultiert die interkantonale Behörde vor dem Bewilligungsentscheid die ESBK. Bei Uneinigkeit führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch. Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, so wird das Koordinationsorgan angerufen.
2 Im Falle von Routineentscheiden kann die interkantonale Behörde auf die Konsultation verzichten.

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