Art. 25 FPA
Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs
1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2 Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
- a. Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
- b. Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie c. Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3 Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Auflösung des Arbeitsverhältnisses5 citations
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4 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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