Art. 72 PRA
Zustandekommen
1 Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist.
2 Ungültig sind:
- a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen;
- b. Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;
- c. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind.
3 Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Rückzug einer eidgenössischen Volksinitiative0 citations
-
2Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen0 citations
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
1 citations05/31/2005 · 1 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.