Art. 1 FPersO

Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse:
  1. a. des Personals der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV);
  2. b. des Personals der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, deren Personal nach dem BPG angestellt ist und die kein eigenes Personalstatut nach Artikel 37 Abs. 3 BPG haben;
  3. c. der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und des Personals der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Abs. 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG);
  4. d. des Personals des Sekretariats der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft;
  5. e. des Personals der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt.
2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:
  1. a. das dem Obligationenrecht (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG);
  2. b. das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
  3. c. das Personal des ETH-Bereichs;
  4. d. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung unterstehen;
  5. e. das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981 untersteht;
  6. f. das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH).
3 In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.
4 Die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.
5 Die Personalpolitik des Bundesrats und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ist für die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion dieser Behörden nicht etwas anderes verlangt.

Unpublished, but essential 5

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