Art. 78 FPersO
Ausrichtung von Entschädigungen
1 Eine Entschädigung nach Artikel 19 Abs. 3 BPG erhalten:
- a. Angestellte in Monopolberufen sowie Angestellte mit sehr spezialisierter Funktion;
- b. Angestellte, deren Arbeitsverhältnis bei einer oder mehreren Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 ununterbrochen 20 Jahre gedauert hat;
- c. Angestellte, die über 50-jährig sind;
- d. Angestellte, die über 40-jährig sind oder während mindestens zehn Jahren bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 angestellt waren und deren Arbeitsverhältnis infolge Umstrukturierungen und Reorganisationen aufgelöst wird.
2 Entschädigungen nach Artikel 19 Abs. 4 BPG können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden:
- a. den Staatssekretären und Staatssekretärinnen;
- b. den Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen;
- c. den höheren Stabsoffizieren;
- d. den Generalsekretären und Generalsekretärinnen der Departemente;
- e. den Informationschefs und Informationschefinnen der Departemente;
- f. den Vizekanzlern und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
- g. den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Departementschefs und Departementschefinnen;
- h. in Einzelfällen weiteren höheren Kaderangehörigen;
- i. den Angestellten, mit denen eine Anstellungsbedingung nach Artikel 26 Abs. 6 vereinbart wurde;
- j. … k. dem Personal der DEZA.
2bis Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden.
3 Keine Entschädigung wird an Personen ausgerichtet:
- a. die bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG weiterbeschäftigt werden;
- b. deren Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Fristen gemäss Artikel 31b wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit aufgelöst wird;
- c. deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 31 aufgelöst wird;
- d. deren Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wurde und denen der Arbeitgeber Leistungen nach Artikel 106 erbringt;
- e. die Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung nach Artikel 105b beziehen.
4 …
4bis …
4ter Das EFD erhebt einmal pro Jahr die Daten der Fälle, in denen eine Entschädigung nach den Absätzen 1–2bis ausgerichtet wurde und in den vergangenen 12 Monaten ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber nach Artikel 1 Abs. 1 begründet wurde. Es informiert die Verwaltungseinheiten über die ausgerichteten Entschädigungen.
5 Wird die Entschädigung in Raten ausgerichtet, so muss sie spätestens 12 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig ausgerichtet sein.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung)13 citations
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10 citations
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8 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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