Art. 107 FCJA

Anspruch auf rechtliches Gehör

1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
  1. a. Akten einzusehen;
  2. b. an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
  3. c. einen Rechtsbeistand beizuziehen;
  4. d. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
  5. e. Beweisanträge zu stellen.
2 Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.

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