Art. 107 FCJA
Anspruch auf rechtliches Gehör
1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
- a. Akten einzusehen;
- b. an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
- c. einen Rechtsbeistand beizuziehen;
- d. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
- e. Beweisanträge zu stellen.
2 Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
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