Art. 125 FCJA
Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
1 Die Privatklägerschaft, mit Ausnahme des Opfers, hat auf Antrag der beschuldigten Person für deren mutmassliche, durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen Sicherheit zu leisten, wenn:
- a. sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
- b. sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
- c. aus anderen Gründen eine erhebliche Gefährdung oder Vereitelung des Anspruchs der beschuldigten Person zu befürchten ist.
2 Über den Antrag entscheidet die Verfahrensleitung des Gerichts. Sie bestimmt die Höhe der Sicherheit und setzt eine Frist zur Leistung.
3 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung geleistet werden.
4 Sie kann nachträglich erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Haftbestätigung0 citations
-
2Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz; Lieferungen der Firma Von Roll an den Irak. 1. Verfahren. a) Art. 125 ff. und 154 Abs. 1 BStP; vorfrageweise Überprüfung der Anklagezulassung? (E0 citations
-
3Erweist sich die Anklageschrift als mangelhaft, so kann diese - unter einstweiliger Nichtzulassung der Anklage - zur Behebung der Mängel (auch) an den Bundesanwalt zurückgewiesen werden (E. 1)0 citations
Unpublished, but essential 4
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
1 citations07/24/2006 · 1 citations de
-
1 citations02/03/2005 · 1 citations de
-
0 citations03/24/2009 · 0 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.