Art. 202 BStP

Frist

1 Vorladungen werden zugestellt:
  1. a. im Vorverfahren: mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung;
  2. b. im Verfahren vor Gericht: mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung.
2 Öffentliche Vorladungen werden mindestens einen Monat vor der Verfahrenshandlung publiziert.
3 Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen.

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