Art. 214 FCJA
Benachrichtigung
1 Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend:
- a. ihre Angehörigen;
- b. auf ihren Wunsch ihren Arbeitgeber oder die für sie zuständige ausländische Vertretung.
2 Von einer Benachrichtigung wird abgesehen, wenn der Untersuchungszweck sie verbietet oder die betroffene Person sie ausdrücklich ablehnt.
3 Gerät eine Person, die von der festgenommenen Person abhängig ist, wegen der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme in Schwierigkeiten, so benachrichtigt die Strafbehörde die zuständigen Sozialbehörden.
4 Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und einer Ersatzmassnahme nach Artikel 237 Abs. 2 Bst. c oder g sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Beschwerde gegen einen Zwangsmassnahmenentscheid des Bundesstrafgerichtes22 citations
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29 citations
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3Art. 47 BStP und Art. 214ff4 citations
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4BGE 77_IV_564 citations03/09/1951 · 4 citations
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51. Art. 48 Abs. 2 IRSG und Art. 214 ff3 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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30 citations07/05/2005 · 30 citations de
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29 citations05/10/2006 · 29 citations de
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23 citations04/27/2005 · 23 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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