Art. 214 FCJA

Benachrichtigung

1 Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend:
  1. a. ihre Angehörigen;
  2. b. auf ihren Wunsch ihren Arbeitgeber oder die für sie zuständige ausländische Vertretung.
2 Von einer Benachrichtigung wird abgesehen, wenn der Untersuchungszweck sie verbietet oder die betroffene Person sie ausdrücklich ablehnt.
3 Gerät eine Person, die von der festgenommenen Person abhängig ist, wegen der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme in Schwierigkeiten, so benachrichtigt die Strafbehörde die zuständigen Sozialbehörden.
4 Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und einer Ersatzmassnahme nach Artikel 237 Abs. 2 Bst. c oder g sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.

Leading decisions 5

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  1. 1
    Beschwerde gegen einen Zwangsmassnahmenentscheid des Bundesstrafgerichtes
    · 06/22/2004 · 22 citations Summary
  2. 2
    · 05/17/1969 · 9 citations Summary
  3. 3
    Art. 47 BStP und Art. 214ff
    · 10/29/1999 · 4 citations Summary
  4. 4
    BGE 77_IV_56
    03/09/1951 · 4 citations
  5. 5
    1. Art. 48 Abs. 2 IRSG und Art. 214 ff
    · 05/24/1985 · 3 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 07/05/2005 · 30 citations de
  • 05/10/2006 · 29 citations de
  • 04/27/2005 · 23 citations de

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