Art. 245 BStP
Durchführung
1 Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor.
2 Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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33 Zitierungen10.05.2006 · 33 Zitierungen
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29 Zitierungen10.03.2006 · 29 Zitierungen
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26 Zitierungen05.07.2005 · 26 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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