Art. 34 FCJA
Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten
1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2 Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3 Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
Leading decisions 5
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1Beschwerde gegen einen Zwangsmassnahmenentscheid des Bundesstrafgerichtes19 citations
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2Haftbestätigung2 citations
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3Beschwerde gegen einen Versiegelungsentscheid des Beschwerdekammerpräsidenten; Verfahrensrecht, Parteistellung der Strafverfolgungsbehörde, Anfechtungsobjekt, Verfahrenskosten0 citations
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4Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft0 citations
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5BGE 78_IV_2370 citations12/12/1952 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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10 citations11/12/2007 · 10 citations de
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5 citations02/08/2008 · 5 citations de
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5 citations05/10/2006 · 5 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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