Art. 34 FCJA

Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten

1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2 Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3 Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.

Leading decisions 5

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Beschwerde gegen einen Zwangsmassnahmenentscheid des Bundesstrafgerichtes
    · 06/22/2004 · 19 citations Summary
  2. 2
    Haftbestätigung
    · 02/03/2005 · 2 citations Summary
  3. 3
    Beschwerde gegen einen Versiegelungsentscheid des Beschwerdekammerpräsidenten; Verfahrensrecht, Parteistellung der Strafverfolgungsbehörde, Anfechtungsobjekt, Verfahrenskosten
    · 09/07/2004 · 0 citations Summary
  4. 4
    Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft
    · 06/12/2002 · 0 citations Summary
  5. 5
    BGE 78_IV_237
    12/12/1952 · 0 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 11/12/2007 · 10 citations de
  • 02/08/2008 · 5 citations de
  • 05/10/2006 · 5 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

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