Art. 10 OPA
Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung
1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Abs. 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
- a. das Referenzalter erreicht wird (Art. 13);
- b. das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
- c. der Mindestlohn unterschritten wird;
- d. der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.
3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Präzisierung der Rechtsprechung).636 citations
-
2Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und zeitlicher Zusammenhang zur Invalidität496 citations
-
3206 citations
-
4Tragweite des Anrechnungsprinzips bei Erhöhung des Invaliditätsgrades200 citations
-
5122 citations
-
6Art. 26 ArGV 3. Videoaufzeichnungen am Arbeitsplatz als Beweismittel im Sozialversicherungsprozess (E. 2, 3.1 und 3.2).58 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
98 citations06/16/2010 · 98 citations de
-
83 citations
-
Occupational Pension Provision63 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.