Art. 18 OPA

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene:
  1. a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder c. als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder d. von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.

Leading decisions 5

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall
    · 04/24/2003 · 7 citations Summary
  2. 2
    Eintritt des Vorsorgefalles "Tod"
    · 11/06/2007 · 2 citations Summary
  3. 3
    · 09/14/1994 · 1 citations Summary
  4. 4
    Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben
    · 12/15/2009 · 0 citations Summary
  5. 5
    Art. 50, 67 und 68 BVG: Kollektivversicherungsvertrag mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge
    · 05/31/1989 · 0 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 11/06/2007 · 3 citations de Summary
  • Hinterlassenenleistungen
    VSKLA.2016.8
    · 07/15/2016 · 1 citations de
  • Occupational Pension Provision
    · 05/22/2013 · 1 citations de

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