Art. 19 OPA
Überlebender Ehegatte
1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
- a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2 Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3 Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Gemeinsame Haushaltung und gegenseitige Unterstützungspflicht (lit. b) sowie Meldung der anspruchsberechtigten Lebenspartnerin oder des anspruchsberechtigten Lebenspartners zu Lebzeiten (lit. c) als Voraussetzungen des…14 citations
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2Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte Personen12 citations
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3Hinterlassenenleistungen in der weitergehenden Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin9 citations
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4Art. 23 der Verordnung vom 2. März 1987 über die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK-Statuten): Anspruch auf Witwenrente9 citations
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5Umfang der Hinterlassenenleistung an die geschiedene Person6 citations
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6Koordination mit den übrigen Versicherungen6 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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5 citations08/31/2010 · 5 citations de
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Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistungen)5 citations
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Occupational Pension Provision3 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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