Art. 26 OPA
Beginn und Ende des Anspruchs
1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3 Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Abs. 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Abs. 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).
4 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Präzisierung der Rechtsprechung).965 citations
-
2Art. 23, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG: Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente587 citations
-
3495 citations
-
4Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und zeitlicher Zusammenhang zur Invalidität468 citations
-
5Eröffnungsfehler463 citations
-
6Tragweite des Anrechnungsprinzips bei Erhöhung des Invaliditätsgrades208 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
286 citations06/16/2010 · 286 citations de
-
280 citations02/23/2010 · 280 citations de
-
Occupational Pension Provision133 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.