Art. 36 OPA
Anpassung an die Preisentwicklung
1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
2 Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Abs. 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
3 Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Abs. 2.
4 Artikel 65d Abs. 3 Bst. b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
129 citations
-
2Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds8 citations
-
36 citations
-
4Art. 6 und Art. 36 Abs. 1 BVG: Anpassung der Renten an die Preisentwicklung6 citations
-
5Gesamtliquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung5 citations
-
6Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2 - Bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge sind nur effektiv erzielte, nicht auch zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen. -…3 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Occupational Pension Provision8 citations
-
Occupational Pension Provision5 citations
-
Occupational Pension Provision4 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.