Art. 52 OPA
Verantwortlichkeit
1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.
2 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
3 Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Abs. beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
4 Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR sinngemäss.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 49 ff117 citations
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2Art. 56a Abs. 1 BVG: Rechtsnatur dieser Bestimmung und Passivlegitimation48 citations
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3Sachliche Zuständigkeit; doppelrelevante Tatsachen32 citations
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4Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in verantwortlichkeitsrechtlichen Streitigkeiten der beruflichen Vorsorge25 citations
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5Art. 127 OR: Verjährung des Schadenersatzanspruchs22 citations
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6Wirkung von Verjährungsverzichtserklärungen nach Zession der auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche; Verjährung des Haftungs- und Regressanspruchs des Sicherheitsfonds (Art. 56a Abs. 1 BVG)18 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Occupational Pension Provision33 citations
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Berufliche Vorsorge (Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane)24 citations
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Occupational Pension Provision22 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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