Art. 74 OPA

Besonderheiten der Rechtspflege

1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Abs. 1 Bst. e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3 Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.
4 Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds
    · 08/30/2012 · 41 citations Summary
  2. 2
    Berufliche Vorsorge; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61/74 BVG und der richterlichen Behörde gemäss Art. 73 BVG
    · 09/09/2002 · 35 citations Summary
  3. 3
    Verwendung von freien Mitteln einer öffentlichrechtlichen Pensionskasse
    · 11/26/2001 · 30 citations Summary
  4. 4
    Art. 73 und 74 BVG, Art. 51 BVG. - Der Richter nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG ist auch im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle jedenfalls dann nicht zur vorfrageweisen Beurteilung von Verfahrensfehlern beim Erlass regle…
    · 04/21/1993 · 27 citations Summary
  5. 5
    Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung durch die Aufsichtsbehörde, Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären
    · 02/28/2013 · 26 citations Summary
  6. 6
    Verfahren bei der Verteilung freier Mittel einer Vorsorgeeinrichtung
    · 10/05/2015 · 21 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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