Art. 87 OPA

Amts- und Verwaltungshilfe

1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
  1. a. die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;
  2. b. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
  3. c. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
  4. d. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
  5. e. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
2 Erfährt eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so kann sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung darüber informieren.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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