Art. 21 ChemA
Aufbewahrung, Lagerung
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie:
- a. vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden;
- b. für Unbefugte unzugänglich sein;
- c. so aufbewahrt oder gelagert werden, dass Verwechslungen, namentlich mit Lebensmitteln, oder irrtümliche Verwendungen verhindert werden.
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Sistierung der Betriebsbewilligung, Sistierung der Zulassung von Arzneimitteln0 citations
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