Art. 12 DFTA

Steuernachfolge

1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3 Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Abs. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 erhalten haben.

Leading decisions 2

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  1. 1
    Frage des Verlustvortrags, wenn die Verluste aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stammen, welche von den Erben weitergeführt wird
    · 06/28/2018 · 9 citations Summary
  2. 2
    Willensvollstrecker
    · 12/16/2024 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 12/23/2016 · 5 citations de Summary
  • Kantonssteuer und direkte Bundessteuer 2011
    · 10/04/2017 · 3 citations de Summary
  • SR.2023.00020
    12/06/2023 · 2 citations de

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