Art. 135 DFTA

Entscheid

1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
2 Der Entscheid wird begründet und dem Steuerpflichtigen sowie der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zugestellt. Er wird auch der ESTV mitgeteilt, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheides verlangt hat (Art. 103 Abs. 1).
3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Artikel 123 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anwendbar.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Kantons- und Gemeindesteuer 2002
    · 09/27/2013 · 9 citations de Summary
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2011
    · 06/18/2020 · 5 citations de Summary
  • 03/19/2013 · 5 citations de

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