Art. 137 DFTA
Verfügung
1 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:
- a. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 88 oder 100 nicht einverstanden ist; oder b. die Bescheinigung nach Artikel 88 oder 100 vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
3 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Quellensteuer; Rückerstattung durch die Veranlagungsbehörde zu viel bezahlter Steuern; Frist für den Rückerstattungsantrag9 citations
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2Tarif für unmündige Kinder unter dessen Obhut2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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SB.2014.000962 citations01/14/2015 · 2 citations de
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2 citations
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Quellensteuerpflicht 2008 (1.4. - 31.12.)1 citationsQS.2015.1· 04/22/2015 · 1 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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