Art. 140 DFTA

Voraussetzungen für die Beschwerde des Steuerpflichtigen

1 Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 132 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.
3 Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
4 Artikel 133 gilt sinngemäss.

Leading decisions 2

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  1. 1
    Umfang der funktionellen Zuständigkeit der kantonalen Steuerrekurskommission; Feststellung der Nichtigkeit nicht angefochtener Entscheide
    · 08/19/2024 · 9 citations Summary
  2. 2
    Garantie des verfassungsmässigen Richters
    · 06/13/2014 · 5 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • kantonale Steuern pro 2014
    VD.2016.249
    · 11/02/2017 · 21 citations de
  • Staats- und Gemeindesteuern 2011
    · 12/30/2016 · 20 citations de Summary
  • 01/24/2012 · 20 citations de Summary

Latest Federal Supreme Court decisions

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