Art. 151 DFTA
Ordentliche Nachsteuer
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2 Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010; Nachsteuer48 citations
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Staats- und Gemeindesteuern 2007-2011 (Nachsteuern)46 citations
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Direkte Bundessteuer 2001; Nachsteuern Kantons- und Gemeindesteuern 2001; Nachsteuern38 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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