Art. 175 DFTA
Vollendete Steuerhinterziehung
1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
- a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
- b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Festsetzung der einer juristischen Person auferlegten Busse wegen Steuerhinterziehung34 citations
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2Internationale Amtshilfe in Steuerfragen mit den Vereinigten Staaten von Amerika26 citations
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3Steuerhinterziehung; ersatzfähiger Schaden; Art. 175 DBG21 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Direkte Bundessteuer 2006 - versuchte Steuerhinterziehung49 citations
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33 citations
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Nach- und Strafsteuern 2001 (Kantons- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer)26 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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