Art. 204 DFTA
Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
1 Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:
- a. zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
- b. zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
- c. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
2 Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Abs. 1 Buchstaben a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
Leading decisions 1
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1Einkünfte aus Vorsorge0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 20094 citationsDB.2011.60· 08/08/2011 · 4 citations de
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Einschätzung 2006 und Direkte Bundessteuer 20063 citationsST.2009.237· 11/19/2009 · 3 citations de
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2 citations
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